
Neben der in der Öffentlichkeit regelmäßig diskutierten steuerlichen Behandlung von Trinkgeldern – Trinkgelder sind und bleiben weiterhin steuerfrei (Klarstellungen sind geplant) – ist auch die sozialversicherungsrechtliche Behandlung zu berücksichtigen. Ein Ende Juli eingebrachter Ministerialentwurf sieht hierbei Vereinfachungen vor. Die finale Gesetzwerdung bleibt abzuwarten.
Trinkgelder sind in der gesetzlichen Sozialversicherung bei der Beitragsbemessung grundsätzlich als beitragspflichtiges Entgelt zu berücksichtigen. Wie bereits in der Vergangenheit können im Sinne der Verwaltungsvereinfachung Pauschalbeträge für Trinkgelder festgelegt und für die Bemessung der Beiträge in der Sozialversicherung herangezogen werden. Neu ist nunmehr eine bundesweite Vereinheitlichung für einzelne Erwerbszweige – die Pauschalbeträge sollen überdies schrittweise angehoben werden. Betroffen sind Dienstnehmer:innen, die üblicherweise Trinkgelder erhalten sowie jene, die innerbetrieblich an Trinkgeldern beteiligt sind, etwa durch Tronc-Systeme. Die Trinkgeldpauschalierung betrifft hingegen nicht Dienstnehmer:innen in Betrieben, in denen typischerweise kein Trinkgeld gegeben wird (z.B. in Altersheimen).
Die künftig festgesetzten Pauschalbeträge sind Maximalbeträge, weshalb keine nachträglichen Beitragsvorschreibungen in der Sozialversicherung anfallen können, sofern die tatsächliche Trinkgeldsumme höher ausfällt. Umgekehrt können die tatsächlich angefallenen Trinkgelder als Bemessungsgrundlage herangezogen werden, sofern sie nachweislich unter dem Pauschalbetrag liegen.
Für den Hotel- und Gastgewerbebereich, in dem Trinkgelder eine besonders bedeutende Rolle für die Mitarbeiter:innen spielen, ist nachfolgende Staffelung des monatlichen Trinkgeldpauschales (in der Sozialversicherung) vorgesehen.
Monatliche Trinkgeldpauschale im Hotel- und Gastgewerbebereich (2026–2028)
Jahr | Mitarbeiter:innen mit Inkasso | Mitarbeiter:innen ohne Inkasso |
2026 | 65 € | 45 € |
2027 | 85 € | 45 € |
2028 | 100 € | 50 € |
Eine dazu passende arbeitsrechtliche Änderung sieht mehr Transparenz vor, indem Arbeitnehmer:innen, welche an einem Trinkgeld-Verteilsystem beteiligt sind, am Beginn des Arbeitsverhältnisses über den Aufteilungsschlüssel zu informieren sind. Auf Anfrage sollen Arbeitnehmer:innen auch Auskunft über bargeldlos eingenommene Trinkgelder erhalten, sofern die Trinkgelder nicht ohnedies am selben Abend oder zeitnah verteilt werden.
Kein Sachbezug für Abstell- und Garagenplätze bei vorhandenem »Parkpickerl«
Das BFG hatte sich (GZ RV/7103968/2024 vom 27. Mai 2025) mit der Frage auseinanderzusetzen, ob die unentgeltliche Zurverfügungstellung eines Abstell- bzw. Garagenplatzes durch Arbeitgeber:innen in einem Bereich, in dem ein so genanntes »Parkpickerl« benötigt wird, auch dann einen steuerpflichtigen Sachbezug darstellt, wenn die bzw. der Arbeitnehmende bereits über ein gültiges Parkpickerl (für besagten Bezirk) verfügt.
Ausgangspunkt war, dass die bzw. der Arbeitgebende seinen Mitarbeiter:innen am Betriebsstandort in einer parkraumbewirtschafteten Zone während der Arbeitszeit kostenlos Abstellplätze für KFZ zur Verfügung gestellt hatte (mit grundsätzlich freier Platzwahl). Die Nutzung dieser kostenlosen Abstellplätze führt praktisch betrachtet zum Wegfall der zeitweise mühsamen Parkplatzsuche und teilweise auch zur Ersparnis der Parkgebühr für das Abstellen des KFZ während der Arbeitszeit in einer ansonsten parkraumbewirtschafteten Zone. Die Sachbezugswerteverordnung sieht in § 4a vor, dass bei Arbeitnehmer:innen ein Sachbezug von 14,53 € monatlich anzusetzen ist, wenn die Möglichkeit besteht, das für Fahrten von zuhause zum Arbeitsplatz genutzte KFZ (dies gilt auch für arbeitgeber:inneneigene Fahrzeuge) während der Arbeitszeit in Bereichen, die einer (gebührenpflichtigen) Parkraumbewirtschaftung unterliegen, auf einem Abstell- oder Garagenplatz der Arbeitgebenden zu parken.
Das BFG setzte sich in seiner Entscheidungsfindung genauer mit der Definition eines geldwerten Vorteils für Steuerpflichtige auseinander. Geldwerte Vorteile für Arbeitnehmer:innen können beispielsweise in Form der verbilligten oder kostenlosen Überlassung von Wohnung, Heizung, Beleuchtung, Kleidung, Kost, Waren, KFZ zur Privatnutzung sowie als andere Sachbezüge erfolgen. Demnach sind nicht nur Sachbezüge geldwerte Vorteile, sondern alle Vorteile mit Geldeswert, welche den Steuerpflichtigen (im Rahmen der außerbetrieblichen Einkünfte) an Stelle von Geld zukommen.
Das BFG betonte, dass Arbeitnehmer:innen aus der kostenlosen Nutzung des arbeitgeber:inneneigenen Abstell- oder Garagenplatzes bei Ansatz eines steuerpflichtigen Sachbezugs ein vermögenswerter Vorteil entstehen muss, weil sie ansonsten anfallende Abstellkosten nicht zu tragen haben. Anders ausgedrückt, liegt der geldwerte Vorteil in der (kostenlosen) Gewährung eines Abstell- bzw. Garagenplatzes ausschließlich darin, dass sich Arbeitnehmer:innen die in einer parkraumbewirtschafteten Zone anfallenden Abstellkosten ersparen. Bloß ideelle Vorteile wie keine mühsame Parkplatzsuche oder ein kürzerer Arbeitsweg sind hingegen unbeachtlich. Inhaber:innen eines Parkpickerls für den entsprechenden Bezirk ersparen sich keine derartigen Abstellkosten, weil sie für diese ohnehin mit dem Erwerb des Parkpickerls bereits aufgekommen sind. Folglich ergibt sich für sie durch die kostenlose Benutzung des betriebseigenen Abstell- oder Garagenplatzes auch kein geldwerter Vorteil. Daher kam das BFG zum Ergebnis, dass bei Vorhandensein eines Parkpickerls bei Dienstnehmer:innen kein steuerpflichtiger Sachbezug für die Bereitstellung eines Abstell- oder Garagenplatzes durch Arbeitgeber:innen anzusetzen ist.