
Die seit 1.1.2026 geltende Teilpension kann in der Regel bei der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) als zuständiger Pensionsversicherungsträger:in beantragt werden und führt dazu, dass die Arbeitszeit reduziert wird und zugleich ein Teil der Pension bezogen werden kann. Technisch ausgedrückt wird ein Teil des Pensionskontos geschlossen und als Teilpension ausbezahlt. Der Rest bleibt offen und wird mit Beiträgen und Versicherungsmonaten gespeist. Ziel dabei ist, einen flexibleren und gleitenderen Übergang von der Erwerbstätigkeit in die Pension – in Abhängigkeit von der jeweiligen Lebenssituation – zu ermöglichen.
Wesentliche Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Teilpension ist die Reduktion der Arbeitszeit um zumindest 25 % und ein entsprechendes Antrittsalter in Abhängigkeit von der Art der Pension. Bei der Alterspension gilt dies für Frauen ab 61,5 (ansteigend) und für Männer ab 65; bei Schwerarbeitspension ab 60 und bei Langzeitversichertenpension und bei Korridorpension ab 62 (bei letzterer jedoch aktuell ansteigend auf ab 63). Hingegen kann die Teilpension nicht in Anspruch genommen werden, wenn sowohl eine unselbständige als auch eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt wird.
Die Teilpension sieht die folgenden drei Modelle vor – die entsprechende Arbeitszeitreduktion muss mit den Arbeitgeber:innen vereinbart werden:
· 25 % Teilpension: die Arbeitszeit wird um 25 bis 40 % reduziert – dafür bekommt man 25 % der Pensionsleistung zusätzlich zum reduzierten Gehalt.
· 50 % Teilpension: die Arbeitszeit wird um 40,01 bis 60 % reduziert – dafür bekommt man 50 % der Pensionsleistung zusätzlich zum reduzierten Gehalt.
· 75 % Teilpension: die Arbeitszeit wird um 60,01 bis 75 % reduziert – dafür bekommt man 75 % der Pensionsleistung zusätzlich zum reduzierten Gehalt.
Wesentlicher Vorteil der Teilpension ist, dass aufgrund beibehaltener Beschäftigung die spätere Pension erhöht werden kann, da weiterhin in die Pensionsversicherung eingezahlt wird – dabei bleibt das Nettoeinkommen während Teilpension und trotz Stundenreduktion üblicherweise vergleichsweise hoch. Die Teilpension kann auch nach Erreichen des Regelpensionsalters in Anspruch genommen werden, wodurch ein Teil des Pensionskontos weiterhin mit Beiträgen gespeist wird und somit nach Beendigung der Arbeitsleistung zu einem Zuschlag zur Pension führt.
Zu beachten ist, dass etwaige Zu- oder Abschläge von der Teilpension jenen gem. Pensionsreform entsprechen. Wird die Teilpension also vor Erreichen des Regelpensionsalters in Anspruch genommen, kann es zu Kürzungen kommen – ein Zuschlag kann bei Bezug nach dem Regelpensionsalter erfolgen. Teilpension und Einkommen werden lohnsteuerlich getrennt behandelt. Zu bedenken ist auch, dass nach erstmaligem Bezug der Teilpension kein Anspruch mehr auf eine Langzeitversichertenpension, Schwerarbeitspension oder Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension besteht.
Schließlich ist zu berücksichtigen, dass die Kombination aus Teilpension und Altersteilzeit nicht möglich ist. Generell wurde der Zugang zur Altersteilzeit erschwert, indem die Dauer auf maximal drei Jahre vor der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen eingeschränkt wurde. Zuvor war der Bezug von Altersteilzeit für höchstens 5 Jahre vorgesehen.
Mehr Details zur Umsatzsteuersenkung auf Nahrungsmittel
Durch einen Ministerialentwurf Mitte März sind neue Details zur geplanten Umsatzsteuersenkung auf Nahrungsmittel bekannt geworden. Klar ist, dass ab 1. Juli der Umsatzsteuersatz für ausgewählte Nahrungsmittel auf 4,9 % gesenkt wird, um zu einer finanziellen Entlastung bei den Einkäufen des täglichen Lebens beizutragen.
Die Gruppe der begünstigten Lebensmittel umfasst:
· Milch (auch laktosefreie) und Milcherzeugnisse wie Joghurt, Butter etc.;
· (frische) Hühnereier;
· Gemüse wie z.B. Kartoffeln, Tomaten, Knoblauch, Kohl, Gurken, Karotten, Erbsen, Spargel usw.;
· Obst bzw. genießbare Früchte – z.B. Äpfel, Birnen, Marillen, Kirschen, Pfirsiche, Pflaumen;
· Reis;
· Weizenmehl und -grieß;
· Teigwaren (nicht gekocht oder gefüllt);
· Brot und Gebäck (auch glutenfrei);
· Speisesalz.
Ausgenommen vom begünstigten Mehrwertsteuersatz sind Restaurantumsätze – hier gelten weiterhin die bestehenden Sätze, da nur der Kauf im Supermarkt oder bei Erzeuger:innen begünstigt sein soll.
Die weitere Gesetzwerdung bleibt abzuwarten – ebenso die Lösung von mit der Umsatzsteuersenkung verbundenen Fragen, etwa im Zusammenhang mit der Registrierkassensicherheitsverordnung.