
Längeres Arbeiten - während bzw. anstelle des Ruhestands - soll angesichts des demografischen Wandels der Gesellschaft und damit verbundener Probleme durch diverse Maßnahmen attraktiver werden. Umgesetzt werden soll dies durch finanzielle Anreize für erfahrene Arbeitskräfte unter dem Titel »Arbeiten im Alter«. Ursprüngliche Pläne wie etwa eine 25 % Flat-Tax sind damit vom Tisch.
Wichtigster Baustein dabei ist der »Aktivitätsfreibetrag« in Form eines steuerlichen Freibetrags von 15.000 € pro Jahr (1.250 € pro Monat - dies ist insbesondere relevant bei einer unterjährigen Inanspruchnahme), der unter bestimmten Voraussetzungen für neben oder anstelle der Pension bezogene aktive Erwerbseinkünfte geltend gemacht werden kann. Vorausgesetzt wird klarerweise das Erreichen des gesetzlichen Regelpensionsalters, das Vorliegen eines Anspruchs auf eine Alterspension bzw. eines gleichartigen Pensionsanspruchs bei selbständig Erwerbstätigen. Bei sogenannten »Zuverdienenenden«, das sind Steuerpflichtige, die bereits ihre Pension angetreten haben und daneben aktiv erwerbstätig bleiben, muss bei Pensionsantritt eine Mindestanzahl an Versicherungsmonaten erreicht worden sein, nämlich 480 Versicherungsmonate bei Männern und 408 Versicherungsmonate bei Frauen (mit jährlicher Erhöhung bis 2033, sodass ab dann die gleichen Voraussetzungen wie für Männer gelten). Unter die begünstigten Einkünfte fallen betriebliche und nichtselbständige Einkünfte. Zeitlich betrachtet soll der Aktivitätsfreibetrag mit 1.1.2027 in Kraft treten und auf ab diesem Zeitpunkt erzielte Einkünfte angewendet werden.
Eine weitere Begünstigung von »Arbeiten im Alter« besteht darin, dass für Zuverdienende und für »Aufschiebende« (Personen, die nicht schon mit der Erreichung des Regelpensionsalters in Pension gehen) der Dienstnehmer:innenanteil zur Pensionsversicherung wegfallen soll. Hingegen bleibt der Dienstgeber:innenanteil bestehen. Vergleichbares gilt für Selbständige, die nach dem GSVG, BSVG oder FSVG versichert sind. Bei ihnen soll der Beitragssatz im selben Verhältnis wie der Dienstnehmer:innenanteil zum gesamten Beitragssatz reduziert werden.
Schließlich sollen auch durch Abschaffung früherer Bestimmungen (z.B. besonderer Höherversicherungsbeitrag für erwerbstätige Pensionsbezieher:innen) freigewordene Mittel zweckgebunden in einen Arbeitsmarkt-Transformationsfonds fließen und insbesondere der Arbeitsmarktförderung für ältere Dienstnehmer:innen dienen. Überdies sind Beratungs- und Unterstützungsangebote für Branchen mit einer geringen Beschäftigungsquote von 60- bis 64-Jährigen angedacht.
Fahrtkosten zur Zahnärztin bzw. zum Zahnarzt sind auch als außergewöhnliche Belastung absetzbar
Kosten für eine Behandlung durch Zahnärztinnen bzw. Zahnärzte können als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend gemacht werden, sofern die Belastung außergewöhnlich ist, zwangsläufig erwächst und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der bzw. des Steuerpflichtigen wesentlich beeinträchtigt. Das BFG hatte sich (GZ RV/2100366/2023 vom 22.1.2026) mit der Frage auseinanderzusetzen, ob auch die Fahrtkosten für Zahnärztinnen- bzw. Zahnarztbesuche in Ungarn als außergewöhnliche Belastung steuerlich abgesetzt werden können.
Konkret sollten für mehrere Behandlungen in Ungarn nahe der österreichischen Grenze die damit zusammenhängenden Kosten wie auch die Fahrtkosten (in Höhe des amtlichen Kilometergelds) steuerlich abgesetzt werden. Das Finanzamt verneinte die Anerkennung der Fahrtkosten mit dem Hinweis, dass zahnärztliche Eingriffe grundsätzlich nahe des Wohnsitzes durch dortige Ärzt:innen durchführbar seien (also in Österreich) und folglich die Fahrtkosten dorthin wesentlich geringer ausfallen würden. Der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechend würden Fahrten zu derart weit entfernten Zahnärzt:innen nämlich nicht ausschließlich aus medizinischen Gründen erfolgen, weshalb sie nicht zwangsläufig seien und daher keine außergewöhnliche Belastung vorliege.
Das BFG setzte sich in seiner Entscheidung insbesondere mit den Gesamtkosten der zahnärztlichen Behandlungen in Ungarn auseinander und stellte dabei fest, dass die Aufwendungen insgesamt (Behandlung und Fahrtkosten) wesentlich geringer ausfielen als die Kosten für eine vergleichbare Behandlung in Österreich (inklusive dann geringerer Fahrtkosten). Außerdem sind im Einklang mit älterer VwGH-Judikatur die Fahrtkosten als zwangsläufig anzusehen, da auch die Ärztinnen- bzw. Arztkosten zwangsläufig angefallen sind (die Kosten für die Behandlung wurden bereits vom Finanzamt als außergewöhnliche Belastung anerkannt).
Im Endeffekt orientierte sich das BFG an der bestehenden VwGH-Judikatur und betonte, dass es nicht sachgerecht sein könne, die Fahrtkosten steuerlich nicht anzuerkennen (mit dem Hinweis auf Freiwilligkeit), wenn sich die bzw. der Steuerpflichtige zur Reduktion der Gesamtkosten entschieden hat, indem eine weiter entfernte Behandlung in Anspruch genommen wurde. Daher sind die Fahrtkosten zwangsläufig erwachsen und steuerlich abzugsfähig (als außergewöhnliche Belastung mit Selbstbehalt), da nur durch das in Kauf nehmen einer weiteren Fahrtstrecke die Gesamtkosten geringer gehalten werden konnten.