
Nachdem bereits Ende März 2025 erste Maßnahmen zur Budgetsanierung beschlossen wurden, hat nun der Nationalrat im Mai 2025 weitere Sparmaßnahmen festgelegt (»Budgetsanierungsmaßnahmengesetz 2025 Teil II«). Wichtige Aspekte sind nachfolgend überblickmäßig dargestellt – vereinzelt kommt es auch zu Erleichterungen.
Reisepass wird teurer
Ab Juli kostet die Ausstellung eines Reisepasses 112 € statt bisher 75,90 €, die Gebühr für einen Führerschein macht dann 90 € aus anstelle von bisher 60,50 €. Es kommt also zu einer Nachvalorisierung der Bundesgebühren, sodass die Gebührensätze im Wesentlichen um die Inflation seit Juli 2011 erhöht werden (Erhöhung um fast 50 %).
Krankenversicherungsbeiträge für Pensionisten werden erhöht
Zwecks Konsolidierung des Budgets wird ab 1. Juni 2025 der Krankenversicherungsbeitrag für Pensionist:innen auf 6 % der Beitragsgrundlage (bisher 5,1 %) erhöht. Für einzelne Gruppen erfolgt die Erhöhung ab 2026. Zur Abfederung kommt es zum Einfrieren der Rezeptgebühr 2026 sowie zu einer Arzneimittelobergrenze von 1,5 % des Nettoeinkommens (schrittweise Absenkung von bisher 2 % des Nettoeinkommens). Überdies wird positiverweise der Maximalbetrag der SV-Rückerstattung (Negativsteuer) für Bezieher:innen niedriger Pensionen ab dem Kalenderjahr 2025 auf 710 € angehoben (bisher 637 €).
Änderungen für Privatstiftungen
In Hinblick auf eine Entkopplung vom regulären Körperschaftsteuersatz wird die Zwischensteuer bei Privatstiftungen ab der Veranlagung 2026 auf 27,5 % angehoben (von 23 %). An dem Charakter der Zwischensteuer sowie der der Zwischenbesteuerung zugrundeliegenden Systematik ändert sich jedoch nichts. Folglich beträgt etwa die Gutschrift der Körperschaftsteuer der Jahre ab 2026 auch 27,5 % der jeweiligen Bemessungsgrundlage. Entsprechend der Änderungen im Stiftungseingangssteuergesetz kommt es auch zu einer Erhöhung des Stiftungseingangssteueräquivalents im Grunderwerbsteuergesetz für Erwerbsvorgänge von Privatstiftungen ab 1.1.2026 auf 3,5 % (von bislang 2,5 %).
Voraussetzungen für die Absetzbarkeit von Kosten für ergonomisch geeignetes Mobiliar müssen in allen Jahren erfüllt sein
Seit der COVID-19 Pandemie können Ausgaben für ergonomisch geeignetes Mobiliar wie insbesondere Schreibtisch, Drehstuhl, Beleuchtung eines in der Wohnung eingerichteten Arbeitsplatzes (Homeoffice) bis zu insgesamt 300 € pro Kalenderjahr als Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden, sofern die bzw. der Arbeitnehmende zumindest 26 Homeoffice-Tage im Kalenderjahr geleistet hat. Wichtige Voraussetzung für den Abzug als Werbungskosten ist, dass nicht gleichzeitig Ausgaben für ein Arbeitszimmer steuerlich berücksichtigt werden (die Anforderungen an ein steuerliches Arbeitszimmer sind überdies strenger). Übersteigen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten i.Z.m. dem ergonomisch geeigneten Mobiliar insgesamt den Höchstbetrag, kann der Überschreitungsbetrag innerhalb des Höchstbetrags jeweils ab dem Folgejahr zeitlich unbegrenzt geltend gemacht werden.
Das BFG hatte sich (GZ RV/7101397/2024 vom 7.1.2025) mit dem Sachverhalt auseinanderzusetzen, in dem eine Steuerpflichtige im Jahr 2020 Kosten für ergonomisch geeignetes Mobiliar für das Homeoffice von 238 € und im Jahr 2021 Kosten von 208 € geltend gemacht hatte (insgesamt 446 €). In beiden Jahren hatte sie jeweils 26 Tage im Homeoffice gearbeitet und jeweils 150 € als Werbungskosten für ergonomisch geeignetes Mobiliar geltend gemacht. Die Restkosten für das ergonomisch geeignete Mobiliar (146 €) sollten im Jahr 2022 steuerlich abgesetzt werden – allerdings ist sie im Jahr 2022 lediglich auf 3 Homeoffice-Tage gekommen. Für die Absetzbarkeit der Restkosten spricht grundsätzlich, dass die zu verteilenden Werbungskosten in Jahren mit ausreichender Homeoffice-Tätigkeit angefallen sind – folglich müssten auch die Überhänge im Jahr 2022 steuerlich abzugsfähig sein.
Bei seiner Entscheidung betonte das BFG mit Hinweis auf die Gesetzesmaterialien, dass im Rahmen der Verteilungsregelung ältere Anschaffungen bzw. Herstellungen vor jüngeren zu berücksichtigen sind. Dabei ist das Erfordernis einer zumindest 26 Tage umfassenden Homeoffice-Tätigkeit für jedes Veranlagungsjahr gesondert zu beurteilen. Werden die 26 Tage in einem Kalenderjahr nicht erfüllt, kommt die Berücksichtigung in diesem Jahr nicht in Betracht – es kann jedoch im Folgejahr (sofern die Anzahl an Homeoffice-Tagen erfüllt wurde) eine Berücksichtigung des im Vorjahr nicht verwertbaren Betrages in diesem Jahr erfolgen.
Folglich muss die Mindestanzahl an Homeoffice-Tagen auch bei der Übertragung und bei der steuerlichen Geltendmachung des Restbetrags in Folgejahren erfüllt sein. Im Übrigen ist es auch steuersystematisch korrekt, dass der Rest der entsprechenden Kosten nur dann zu berücksichtigen ist, wenn im Folgejahr eine nennenswerte berufliche Verwendung des ergonomisch geeigneten Mobiliars im Homeoffice (in Form von zumindest 26 Tagen) vorliegt. Im Endeffekt verneinte das BFG die Geltendmachung der Restkosten für ergonomisch geeignetes Mobiliar im Jahr 2022, da die Steuerpflichtige nicht zumindest 26 Tage im Homeoffice gearbeitet hatte.